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In der Zeit vom 1. April 1964 bis 30. September 1965, also 18 Monate, leistete ich meinen Wehrdienst als Ersatzdienst beim BGS .(Bundesgrenzschutz)
(§ 42 Wehrpflichtgesetz 1962) in Fulda mit der Berufsbezeichnung
Beamter ab (Beamter auf Widerruf). Grundausbildung 6 Monate, Zugausbildung 3 Monate, Spezialausbildung 3 Monate. Im Prinzip hatten wir die ganzen 18 Monate Ausbildung und Schule. Die Dienstzeit dauerte 8
Jahre. Nach 18 Monate durfte man ohne Folgen kündigen. Kündigte man vorher mußte man zur Bundeswehr. Mein Dienst war an der damaligen Demarkationslinie zur SBZ (Sowjetische Besatzungszone,
seit 7. Oktober 1949 DDR). Neben der rein truppenpolizeilichen Ausbildung mußten wir auch am Unterricht der allgemeinbildenden Schulen des Bundesgrenzschutzes der GS-Fachschule = (Grenzschutzfachschule)
teilnehmen. Ich habe heute noch gelegentlich Albträume und weiß nicht warum, daß eine Prüfung ansteht und ich nicht in meiner kostbaren knappen Freizeit gelernt hatte. Unterrichtet wurden: Sprachpflege; Staatstbürgerkunde; Wirtschaftskunde; Fachrechnen.
Die blaugrüne Hintergrundfarbe wurde gewählt weil sie der Uniformfarbe von damals am nähesten kommt.
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Nichts hat, nach meiner Meinung und der meiner damaligen Kameraden, mehr unser Leben geprägt als die Zeit beim BGS. Auch wenn wir über die Härte der
Ausbildung geflucht und geschimpft haben. Niemals danach hatte ich solch große Kraft und Kondition als zu jener Zeit. Wenn der Spieß ( Innendienstleiter ) uns auf dem Kasernenhof mit “kehrt
marsch marsch, kehrt marsch marsch usw.” strafen wollte gab er nach einiger Zeit mit der Bemerkung auf: “Euch kann ich nicht damit bestrafen ihr habt eine zu gute Kondition”.
Diese Webseite wurde
von mir nach bestem Wissen so erstellt, daß auch nach Jahren nach Ausscheiden aus dem BGS nicht gegen die Amtsverschwiegenheit verstoßen wird. Amtsverschwiegenheit nach BBG (Bundesbeamtengesetz) vom
14.7.1953 in der Fassung vom 1.Oktober 1961: Der Beamte hat, auch auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, über die ihm bei seiner Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu
bewahren ( § 28 Nr. 1 BBG) Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen (§ 61 Abs. 1 Satz 2
BBG)
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